Vergütung ab 2kW oder laut Gesetz ab 0kW(h)??
Schweiz:
Wir haben eine Energiestrategie 2050 ....
Wir haben eine Energiestrategie 2050 ....
Wir haben sehr viel Wasserkraft (und können damit Schwankungen der EE ausgleichen).
Wir haben eine Solarindustrie die weltweit mit führend ist.
Aber wir kommen kaum voran!
Der Klimawandel ist aber kein Problem, denn wie ich auf Youtube sah, kann man auch Kaktus essen 😆. So weit ich weiss, sind solche Kakteen sogar bio. Spitzen und Düngen unnötig. 😇 Die Mexikaner essen schon seid Urzeiten gerne Kaktus:
Ernsthaft: Warum kommen wir nicht voran?
Fast keiner unserer Kunden hatte bis vor kurzem einen Vertrag über seine Vergütungen. Ganz im Gegensatz zu Deutschland, wo die Vergütungen Gesetzeskraft haben und 20 Jahre gelten und sie Investitionssicherheit bieten.
Unter diesen Bedingungen funktioniert aber Wirtschaft nicht. Und Solarwirtschaft schon gar nicht, denn Erneuerbare Energien müssen sich nach wie vor gegen unfair, extrem hoch subventionierte fossile Energien durchsetzen. Ich spreche von sämtlichen direkten und indirekten Kostenfolgen:
Klimawandel, Tschernobyl, fehlende Endlager, fehlende Versicherungen für AKWs, Irakkrieg 1-3, Kohlestaublungen der Bergleute etc. etc.
Das Energiegesetz
Einem Kunde wollte das EW erst ab 3kWp eine Vergütung anbieten. Nun steht im Gesetz aber gar nichts von einer Untergrenze, als ich nachsah! Ich dachte die Grenze läge bei 2kWp und war erstaunt...
Also habe ich die Regierung angeschrieben, gefragt, wie das denn nun geregelt sei und eine Antwort erhalten:
Ich solle mich an die Commission fédérale de l'électricité - ElCom wenden...
Ich solle mich an die Commission fédérale de l'électricité - ElCom wenden...
Heute (09.12.19) hat mich deren Anwalt angerufen.
Er ist auch der Meinung die EWs müssen ab der ersten kWh vergüten. (!?!)
Und da neue intelligente Zähler bald Vorschrift werden, dürfe auch der Zählerwechsel nichts kosten.
Wie bitte? Das wäre etwas ganz Neues....!
Wie bitte? Das wäre etwas ganz Neues....!
Er werde mir das noch schriftlich geben.
Denn im Gesetz steht nix von ab sondern nur von bis ("höchstens"...).
(Warum kann man das nicht klar ins Gesetz schreiben? Damit nicht jeder Bürger mit einem der 1000 EWs diskutieren muss??)
(Warum kann man das nicht klar ins Gesetz schreiben? Damit nicht jeder Bürger mit einem der 1000 EWs diskutieren muss??)
3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht
1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
- a.
- die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
- b.
- das ihnen angebotene Biogas.
2 Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.
Nachtrag, die Stellungsnahme der ELCom ist eingetroffen:
Sehr geehrter Herr
Ich beziehe mich auf Ihr E-Mail vom 5. sowie auf unser Telefonat vom 10. Dezember 2019.
Ihr Anliegen ist Folgendes: Im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit installieren Sie hin und wieder sehr kleine Fotovoltaikanlagen. Gewisse Verteilnetzbetreiber (nachstehend VNB) legen jedoch eine Leistungs- oder Produktionsuntergrenze für die Abnahme und Vergütung des produzierten Stroms fest. Einigen Ihrer Kunden wird deshalb die Abnahme und Vergütung der von ihnen produzierten Elektrizität durch die VNB verweigert. Ferner möchten Sie wissen, welche Gesetzesbestimmungen für die Zählung der Stromproduktion solch kleiner Anlagen massgebend sind.
Das Fachsekretariat der ElCom vertritt die folgende Auffassung:
- In Bezug auf die Abnahme- und Vergütungspflicht für eingespeisten Strom ist in Artikel 15 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) festgelegt, dass die erzeugte Elektrizität nur dann abgenommen und vergütet werden muss, wenn sie aus Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion (nach Abzug eines allfälligen Eigenverbrauchs) von höchstens 5000 MWh stammt. Unseres Erachtens bedeutet dies, dass es für die Abnahme- und Vergütungspflicht keine Untergrenze gibt und dass die Elektrizität ab der ersten produzierten kWh abgenommen und vergütet werden muss.
- Betreffend die Zählung schreibt Artikel 8a Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) den Einbau intelligenter Messsysteme vor. In Artikel 31e Absatz 2 Buchstabe b StromVV wird weiter präzisiert, dass bis zum Ablauf der in Absatz 1 desselben Artikels genannten Übergangsfrist (d. h. während zehn Jahren gerechnet ab dem 1. Januar 2018) der Netzbetreiber bestimmt, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8a und 8b ausstattet. Unabhängig davon müssen jedoch Erzeuger, die eine neue Produktionsanlage an das Netz anschliessen, zwingend mit einem solchen Messsystem ausgestattet werden. Artikel 13a Buchstabe a StromVV schliesslich besagt, dass alle Kapital- und Betriebskosten von Messsystemen nach der StromVV anrechenbar sind.
Unserer Auffassung nach ist die Inbetriebnahme einer sehr kleinen Fotovoltaikanlage als Anschluss einer neuen Erzeugungsanlage im Sinne von Artikel 31e Absatz 2 Buchstabe b StromVV zu betrachten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedeutet dies, dass Prosumer, die nach dem 1. Januar 2018 eine sehr kleine Erzeugungsanlage anschliessen, den Ersatz ihres bisherigen Zählers durch einen intelligenten Zähler einfordern können. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2018 an das Netz angeschlossen wurden, mussten die Erzeuger nur dann zwingend mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet werden, wenn die angeschlossene Leistung der Anlage mehr als 30 kVA betrug (Art. 8 Abs. 5 aStromVV, in Kraft bis 31. Dezember 2017).
Die Kosten solcher Messsysteme gelten seit dem 1. Januar 2018 bei Messsystemen, die den Anforderungen nach Artikel 8a StromVV entsprechen, und seit dem 1. Juni 2019 in allen Fällen als anrechenbare Netzkosten. Am 29. Mai 2019 hat das Fachsekretariat der ElCom eine Mitteilung herausgegeben, in welcher die Änderungen im Messwesen per 1. Juni 2019 erläutert werden.
Wir präzisieren ausserdem, dass der VNB die Ausstattung mit neuen Messsystemen diskriminierungsfrei durchführen muss. Das heisst, dass einzelne Prosumer nicht ausgeschlossen werden dürfen. Eine quartierweise Ausstattung ist indessen nach wie vor zulässig.
Weiterführende Informationen hierzu finden sie im Dokument des Fachsekretariats der ElCom mit dem Titel «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» vom 3. April 2018 (Update 1. Juni 2019).
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnten.
Freundliche Grüsse
Freundliche Grüsse
Xavier Rérat, Mag. utr. iur.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Sektion Recht
Sektion Recht
Christoffelgasse 5
CH–3003 Bern
Tel.: +41 58 465 37 03
Tel.: +41 58 465 37 03
Fax: +41 58 462 02 22
(Herr Rérat gab mir die Erlaubnis sein Schreiben zu veröffentlichen. Besten Dank dafür!)
Nachtrag 2 die neuen Zähler
Nach Auskunft meines EWs, der Primeo Energie (ehemals EBM) sind ALLE neuen Zähler 4-quadranten Zähler. Diese Zähler können und müssen verschiedene Tarife und Einspeisung zählen können und müssen per Fernabfrage auslesbar sein. Für PV-Anlagen sind keine anderen Zähler notwendig, sondern die Aktivierung der Abrechnung der Einspeisezählung im Buchhaltungssystems der E-Werke. Ein grosser administrativer Aufwand entsteht eigentlich nicht und ein Zählertausch nur für PV-Anlage findet nicht statt (diese Zähler sind Vorschrift, die alten werden nach und nach ersetzt). Wer in den letzten Jahren einen neuen Zähler erhalten hat, sollte also laut dieser Auskunft keinen neuen Zähler benötigen.
Allerdings wird bei einige EWs die Vergütung erst bezahlt, wenn der internen Ablauf der "normalen" Anmeldung einer PV-Anlage abgeschlossen ist. Das ist somit eine administratives Problem, weil in diesen Fällen kein anderer Weg vorgesehen ist und das Prozedere der Anmeldung im System nicht einfach umgangen werden kann.
Z. B. die CKW, EKZ, EWL-Luzern, SWG, Thurwerk, SAK (St. Gallische Appenzellische Kraftwerke), EWO (El.Obwalden) vergüten auch kleine Anlagen weil vermutlich deren Buchhaltungssystem ein anderes ist (bei der CKW wurde mir das bestätigt), es gibt als o positive Ausnahmen.
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