Werden Bewilligungen benötigt?

Die Frage ob Steckerfertige Photovoltaikanlagen für Anschluss und Aufstellung eine Bewilligung benötigen, wird öfter gestellt.
Bzw. manche EWs geben Interessenten Formulare, die für den festen Anschluss (grösserer) PV-Anlagen gedacht sind.



Plug&Play-Anlagen (Steckerfertige PV-Anlagen) sind in CH bewilligungsfrei und in Deutschland weitgehend. Man muss aber unterscheiden zwischen einer (Anschluss-) Bewilligung des Ewerkes (für grössere Anlagen) und einer (kleinen) Baubewilligung oder gar dem Einverständnis des Vermieters oder der Mitbesitzer bei Stockwerkseigentum. 
In Deutschland ist eine vereinfachte Anmeldung nötig. Offiziell ...
Der Unterschied zwischen D/CH ist: In CH ist eine Anlage eigentlich bewilligungsfrei, aber einzelne EWs und Gemeinden halten sich daran nicht so recht. Meist wohl in Unkenntnis des Unterschieds. Und in Deutschland besteht für der Anschluss einer PV-Anlage ein Rechtsanspruch. 

Allgemein ist ein Streit - oder gar ein Gerichtsverfahren - aufwendiger als eigentlich unnötigen Forderungen nach zu kommen... Die leidige Konsequenz ist aber, dass der Rechtsstaat nicht greift, wenn es kein Urteil gibt, welches die Angelegenheit ein für allemal klärt.

Einfach aufbauen und anschliessen...?

... ist wohl in den meisten Ländern weit verbreitet, weil viele Menschen der Meinung sind, dass eine solche Anlage ohne Hürden angeschlossen werden können sollten oder die Auflagen unsinnig sind. Jeder ist selber verantwortlich dafür was er tut.

Da manche EWs aber eine Rückvergütung anbieten (z.B. in Zürich) ist der offizielle Weg abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften, in solchen Fällen finanziell von Vorteil.

Wenn die Anlagen, wie unsere, die Vorschriften erfüllen, steht einer Meldung ja eigentlich nichts im Weg. 


Anschlussbewilligung beim EW (CH) 

Bewilligungsfrei bedeutet, man muss die Anlagen vorher dem EW melden (nicht anmelden!).
Manchmal verwenden vor allem kleinere EWs für die Meldung oder Anfrage allerdings ein Formular welches für eine Anfrage eine grössere elektrische Anlage anschliessen zu dürfen vorgesehen ist: Das sogenannte Anschlussgesuch


Aber auch das ist nach unserer Erfahrung eine reine Formsache, da das Anschlussgesuch ja eigentlich für grössere Anlagen gedacht ist und das ESTI nur eine formlose Meldung  vorschreibt. Ich vermute, viele EWs haben keine Idee was sie mit der Meldung intern anfangen soll, wohingegen das Anschlussgesuch ein normaler Vorgang ist, der dann abgeheftet werden kann.
Von unseren Kunden oder Interessenten hat unseres Wissen keiner eine endgültige Ablehnung erhalten.


Das Gesetz spricht eindeutig von einer Abnahme- und Vergütungspflicht!

3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch

  Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht


Baubewilligung (CH)

Eigentlich benötigen laut Bundesgesetz PV-Anlagen keine Baubewilligung! Allerdings werden dann kleine Baugesuche - wie in der Schweiz üblich - sehr unterschiedlich gehandhabt. In der Regel ist es kein Problem wenn das Gebäude nicht z. B. in einer geschützten Kernzone liegt, oder es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt.

Kein Witz:
Meist wird von Gemeinde oder Kanton nur geprüft ob die Anlage die üblichen Kriterien erfüllt und 
dem Stand der Technik entspricht. Also u.a. nicht spiegelt (alle Module sind entspiegelt, da sie Strom erzeugen sollen, also viel Licht durchlassen sollen und nicht den Nachbarn ärgern), nicht über das Dach hinausragen oder nicht jedes Modul einzeln hässlich kreuz und quer auf dem Dach verteilt ist. Eine Gebühr für so etwas entspricht unseres Erachtens nicht der Intention des Gesetzes, das Photovoltaik bewilligungsfrei ist. Ein Informationsblatt auf was zu achten ist, wäre völlig ausreichend. Kein Solarteur der etwas auf sich hält baut Anlagen anders...

Die meisten Kunden stellen die Anlage einfach auf. In der Regel wissen die Betroffenen, ob die Gemeinde oder Nachbarn kleine Änderungen über eine kleine Baubewilligung (kleine Baugesuche / Kleinbaugesuch) fordert bzw. sensibel 
sind.


Die Gesetze dazu:

RPG Art. 18a Solaranlagen
Raumplanungsverordnung (RPV) Artikel 32a und 32b

Art. 18a1Solaranlagen

1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.
2 Das kantonale Recht kann:
a.
bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
b.
in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.
3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.

3. Abschnitt:4  Solaranlagen
Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen
1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:
a.
die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
b.
von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c.
nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
d.
als kompakte Fläche zusammenhängen.
2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.
3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.

Deutschland

Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bau der üblichen kleineren Photovoltaik-Aufdachanlagen von Privatleuten grundsätzlich genehmigungsfrei. Für Fassaden oder Balkone gilt das ebenso.
Aber die Anlage muss mit dem Formular „Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage bis 600 VA“ beim EW angemeldet werden, ebenso bei der Bundesnetzagentur über diesen Link.




Wie immer sind Kommentare und Fragen willkommen.

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